SATZUNG
Satzung des
Gewerbevereins Rosengarten e.V.
Vereinsregister Amtsgericht Tostedt, VR 1275
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Gewerbeverein Rosengarten e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer: VR 1275
Der Verein hat den Sitz in 21224 Rosengarten
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der heimischen Wirtschaft in der Gemeinde Rosengarten. Hierzu zählt die
Förderung der Betriebe und der Beschäftigten. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von
wissenschaftlichen und fördernden Veranstaltungen. Die Pflege der Branchen und die Förderung dieser stehen
im Mittelpunkt der Tätigkeiten. Der Satzungszweck wird erreicht durch die Beschaffung von Informationen für die
Branchen und die Wahrnehmung der Unternehmerinteressen in den politischen Gremien der Gemeinde
Rosengarten und des Landkreises Harburg. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene
Zwecke, sondern ausschließlich Ziele zur Verbesserung der strukturellen Interessen der Mitglieder in Rosengarten.
Die ehrenamtlich tätigen Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied im Gewerbeverein Rosengarten kann jeder in Rosengarten ansässige Unternehmer als Freiberufler oder
als juristische Person werden. Das Mitglied hat entweder seinen Dienstsitz in Rosengarten oder seinen Wohnsitz
in Rosengarten. Die Anmeldung zur Aufnahme geht an den Vorstand des Gewerbevereins.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
•
Tod des Mitglieds
•
Freiwilligen Austritt des Mitglieds durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres
•
Rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichtes über die Eröffnung des Insolvenz – bzw. Konkursverfahrens
•
Streichung von der Mitgliederliste wegen fehlender Beitragszahlung über 2 Jahre trotz Mahnungen
kann durch Beschluss des Vorstands das Verfahren abgeschlossen werden.
Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
a. Der Vorstand, der aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Vorstandsmitglied für Protokoll und
Kommunikation, dem Vorstandsmitglied für Finanzen besteht.
b.Der Mitgliederversammlung Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 7 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Zeitraum zählt ab dem Datum der Wahl. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen
der Vereinsmitglieder bis zum Ende der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§8 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen die regelmäßig durch schriftliche
Einladung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt 5 Tage. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn
mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei Abstimmungen ent-
scheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für
folgende Angelegenheiten zuständig:
•
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
•
Entlastung des Vorstandes
•
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
•
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
•
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres erfolgen. Der Vorstand beruft die
Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich ( auch elektronisch möglich ) unter der
Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktages.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis 1 Woche
vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Dann ist vor Versammlungsbeginn die neue Tagesordnung
der Versammlung vorzustellen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Versammlung wird vom 1. oder bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geführt. Das Vorstandsmitglied für
Protokoll und Kommunikation führt das Protokoll. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet. Es muss
beinhalten den Ort und das Datum, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Abstimmungen
werden vom Vorsitzenden durchgeführt. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so muss dem Folge geleistet
werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen , die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald
schriftlich mitgeteilt werden. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn ¾ der Mitglieder in der
Versammlung dieses beschließen.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des
Vereins dieses erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder dieses unter Bekanntgabe des Zwecks und der Gründe
dieses vom Vorstand verlangen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit.
Der 1. und 2. Vorsitzenden sind dann die Liquidatoren des Vereins. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an
die Gemeinde Rosengarten zur Verwendung für die weitere Wirtschaftsförderung.
Stand 9.8.2017